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Allgemeine Zeichnungsinformationen von Neuemissionen

Eine Neuemission ist grundsätzlich die Platzierung neuer Wertpapiere am Kapitalmarkt. Was bislang nur über die jeweils konsortialführenden Banken möglich war, ist für die meisten Anlagezertifikate und bestimmte Anleihen nun auch über die Börse Stuttgart möglich: Das Zeichnen von Neuemissionen, also die Beteiligung an neuen Wertpapieren vom Beginn ihrer ersten Notierung an der Börse.

Der Vorteil bei einer Zeichnung über die Börse Stuttgart: Der Anleger muss nicht zwingend Kunde der jeweils emittierenden Bank sein, um an einer Neuemission beteiligt zu sein. Das Zeichnen von Neuemissionen an der Börse Stuttgart ist in der Regel bei jeder Bank möglich.

Damit Anleger an einer Neuemission teilhaben können, werden die entsprechenden Wertpapiere in einer vorbörslichen Phase zur Zeichnung angeboten. Innerhalb dieser Phase kann der Anleger einen Zeichnungsauftrag bei seiner depotführenden Bank aufgeben. Wichtig ist neben der Angabe der Wertpapierkennnummer bzw. ISIN sowie der Benennung einer maximalen Stückzahl bzw. eines maximalen Nominalbetrages, zu dem der Anleger zur Abnahme bereits ist, die Angabe der "Börse Stuttgart" als Börsenplatz.

Da Anleihen und Anlagezertifikate über ein sogenanntes Festpreisverfahren platziert werden, ist schon zu Beginn der Zeichnungsphase der genaue Zeichnungs- oder Ausgabepreis bekannt, zu dem die Wertpapiere ausgegeben werden. Die Limitierung eines Zeichnungsauftrags ist daher nicht unbedingt notwendig. Anleger brauchen somit nur eine sogenannte "Billigst-Order", also eine unlimitierte Kauforder bei der Börse Stuttgart aufzugeben.

 

Wichtiges für eine Zeichnung:
  1. Zeichnungsfrist
    Jede Neuemission hat eine Zeichnungsfrist, innerhalb derer Anleger ihren Zeichnungsauftrag erteilen können. Wichtig ist, dass der Auftrag mindestens bis zum Ende der Zeichnungsfrist gültig ist, da andernfalls keine Zuteilung erfolgen kann.
  2. Ende der Zeichnungsfrist
    Das Zeichnen von Neuemissionen ist längstens bis zum letzten Tag der Zeichnungsfrist möglich. Diese endet aber nicht zwingend mit Börsenschluss dieses Tages, sondern kann auch schon im Tagesverlauf enden. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass aufgrund einer unerwartet hohen Nachfrage eine Zeichnungsfrist vom Emittenten bereits vor Ablauf der ursprünglich angekündigten Zeichnungsphase endet. Wann die Zeichnungsfrist genau endet, legt der Emittent fest. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist können keine neuen Zeichnungsaufträge mehr angenommen werden.
  3. Mindeststückzahl / Mindestnominalbetrag
    In aller Regel beträgt die Mindeststückzahl, also die Anzahl der Wertpapiere, die ein Anleger wenigstens zeichnen muss, ein Stück. Es sind aber auch größere Mindeststückzahlen denkbar. Welche Mindeststückzahl bei einer Emission verlangt wird, kann der Zeichnungsbox entnommen werden.

    Einzelne Anlagezertifikate sowie alle Anleihen werden nach ihren Nominalbeträgen gestückelt. Das heißt, der Anleger zeichnet in diesen Fällen keine einzelnen Stücke, sondern gibt die Höhe des Nominalwertes an, den er bereit ist abzunehmen. Diese Stückelung beträgt in aller Regel 100, 500, oder 1000 Euro. Es sind aber auch andere Stückelungen denkbar. Welcher Nominalwert bei einer derartigen Emission wenigstens gezeichnet werden muss, kann ebenfalls der Zeichnungsbox entnommen werden.

    Wertpapiere, die in Nominalbeträgen gestückelt sind, werden im späteren Börsenhandel in Prozent notiert. Das heißt, dass der Kurs dieser Wertpapiere nicht in Euro sondern in Prozent des Nominalwertes angegeben wird. Um den Wert eines solchen Wertpapiers beispielsweise in Euro zu ermitteln, muss also der Nominalbetrag mit der jeweiligen Prozentnotiz multipliziert werden.

    Das Gegenteil einer Prozentnotiz ist die Stücknotiz. Hier wird der aktuelle Kurs eines Wertpapiers stets in seiner jeweiligen Währung angebeben.
  4. Zuteilung
    Nach Ablauf der Zeichnungsfrist werden die Wertpapiere den vorliegenden Zeichnungsaufträgen analog den Börsenregeln zugeteilt. Der Vorteil an der Börse Stuttgart: Bei der Zuteilung werden dem Anleger keine Courtagegebühren berechnet. Der Anleger sollte beachten, dass sich der Emittent die Annullierung der Emission nach Ablauf der Zeichnungsfrist vorbehalten kann, wenn die Nachfrage nach dem entsprechenden Wertpapier zu gering ist. In diesem Fall kann keine Zuteilung erfolgen. Der Skontroführer benachrichtigt die Banken, von denen Zeichnungsaufträge über die Börse Stuttgart vorliegen.
  5. Der Handel
    Während der Zeichnungsphase findet in den entsprechenden Wertpapieren kein Handel statt. Mit dem ersten Handelstag sind die Anleger indes berechtigt, die ihnen zugeteilten Papiere aus der Emission zu verkaufen. Wann der erste Handelstag stattfindet, kann der Zeichnungsbox entnommen werden.
  6. Ausgabeaufschläge bei Anlagezertifikaten
    Je nach Ausgestaltung des Wertpapiers kann bei der Emission auf den Emissionspreis ein zusätzlicher Ausgabeaufschlag vom Emittenten verlangt werden. Der Zeichnungs- oder Ausgabepreis setzt sich in diesem Fall stets aus Nennbetrag zuzüglich des Ausgabeaufschlags zusammen. Dies sollte besonders beim Setzen vom Limits in den Zeichnungsaufträgen beachtet werden.

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